Gute Nachricht für Internet- und Telefoniekunden: Die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur ist ab sofort in Kraft. Dadurch sollen die Informationsrechte von Verbrauchern gegenüber ihrem Festnetz- und Mobilfunkanbieter verbessert werden. Die Unternehmen haben bis zum Ende des Jahres Zeit, die neuen Informations- und Transparenzpflichten umzusetzen.

Eine zentrale Neuerung ist, dass Internet-Anbieter ein Informationsblatt für die von ihnen vermarkteten Produkte erstellen müssen. Ziel ist es, Kunden bereits vor Vertragsabschluss eine einfache und schnelle Übersicht über die wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte zu geben. Dazu müssen Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie die monatlichen Kosten enthalten sein. Verbraucher sind zudem darüber zu informieren, welche Dienste Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind.

Besonders relevant für Kunden sind in Zukunft Details zum Internetanschluss. Bisher genügte es, wenn Breitband-Anbieter die theoretische Maximal- und Minimalgeschwindigkeit der Internetverbindung angaben. Das reicht im Zuge der Transparenzverordnung nicht mehr aus. Vielmehr muss ein neuer Richtwert hinzukommen, der Auskunft über die konkrete und normalerweise zur Verfügung stehende Datenrate gibt. Durch den Zusatz „bis zu“ in Werbeprospekten wurden Übertragungsgeschwindigkeiten suggeriert, die in der Realität fast nie erreicht wurden.

„Ich halte es für sehr wichtig, dass die tatsächliche, also effektiv nutzbare Internetgeschwindigkeit Grundlage für die Beurteilung der Bandbreite wird“, begrüßt Denk IT-Geschäftsführer Axel Denk die neue Verordnung. Dennoch gibt der IT-Experte zu bedenken: „Auch wenn der Provider tatsächlich die volle Bandbreite zur Verfügung stellt, bestimmt der engste Flaschenhals auf der Strecke zwischen dem Anwender auf der einen Seite und beispielsweise dem Betreiber einer Webseite auf der anderen Seite die maximale Geschwindigkeit.“

Um eine einheitliche und verbraucherfreundliche Darstellung der zu veröffentlichten Informationen sicherzustellen, hat die Bundesnetzagentur für die verschiedenen Vertragstypen Muster-Produktinformationsblätter entwickelt und einige Hinweise und Erläuterungen zur Erstellung derselben in einer Anleitung zusammengefasst.