Die Dauer für die Abschreibung von PC-Hardware und -Software hat sich deutlich verkürzt. Seit diesem Jahr gilt nur noch eine Nutzungsdauer von einem einem statt bisher drei Jahren. Für Unternehmer und Selbstständige bedeutet dies: Desktop-Rechner, Notebooks, Tablets, Workstations und Zubehör wie Laufwerke, Festplatten, Monitore, Drucker und Software, die seit Januar 2021 angeschafft wurden, lassen sich neuerdings in einem Jahr abschreiben.

Die Regelung des Bundesfinanzministeriums gilt auch bei Anschaffungen oberhalb der 800-Euro-Grenze. Die anteilige Abschreibung über drei Jahre, die seit mittlerweile mehr als 20 Jahren gültig war, ist damit passé. Restbuchwerte aus den Vorjahren lassen sich somit in diesem Jahr ebenfalls vollends abschreiben.

Die Finanzverwaltung reagiert damit auf den immer schnelleren technischen Wandel. Zudem steckt hinter der angepassten Nutzungsdauer auch der Versuch, die Digitalisierung voranzutreiben.

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